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BGH, 05.08.1993 - 4 StR 414/93 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Täterhandlungen auf einen bedingten Tötungsvorsatz - "Rücktrittshorizont" des Täters beim versuchten Totschlag
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 414/93
Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte nur deshalb von weiteren Aggressionen abgesehen hätte, weil er ein außertatbestandliches Handlungsziel - etwa dem Gegner einen Denkzettel zu verpassen oder ihn kampfunfähig zu schlagen - erreicht hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). - BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche …
Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 414/93
Nachdem nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem Verfahren beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht wieder an eine Jugendkammer, sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht; das ist hier eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267). - BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89
Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz
Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 414/93
Nach der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch unabhängig von dem bei Tatbeginn bestehenden Tatplan allein darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 4, 21 jeweils m.w.N.). - BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86
Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz
Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 414/93
Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5 m.w.N.). - BGH, 01.07.1987 - 2 StR 147/87
Beweiswürdigungspflicht zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes und grober …
Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 414/93
Nach der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch unabhängig von dem bei Tatbeginn bestehenden Tatplan allein darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 4, 21 jeweils m.w.N.).